Allgemeine Geschäftsbedingungen
Classic Charter

1.  Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung eines nicht besetzten Schiffes. Die Identifikation des Vermieters, des Mieters und des Bootes sowie der Preis und die Mietzeit sind auf der Rückseite mit den jeweiligen Vertragsbedingungen festgelegt. Der Charterer erklärt sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Unterzeichnung dieser Nutzungsbedingungen einverstanden.

Der Verleih, die (un-)entgeltliche Überlassung oder die Vermietung des Bootes an Dritte ist dem Mieter untersagt.


2. Zahlungsbedingungen

Die Mietzahlung erfolgt in zwei Raten:

50 % der Chartergebühr zur Bestätigung der Buchung,

50 % des Charterpreises zuzüglich aller gebuchten Optionen 45 Tage vor Charterbeginn.

Erfolgt die Buchung weniger als 45 Tage vor Abflug, werden 100 % des Charterpreises fällig.



3. Bootsübergabe

Der Vermieter übergibt das Boot dem Charterer nur unter den folgenden Bedingungen:

Vollständige Zahlung des Mietbetrages durch den Mieter.

Leistung der Kaution, die bei der Abfahrtsbasis in Form von Bargeld oder Bankscheck hinterlegt wird.

Schriftliche Bestätigung der Bootsübergabe von beiden Vertragspartnern mit entsprechender Bestandsaufnahme (Inventar).

Aushändigung folgender Dokumente durch den Mieter:

– Kopie des Personalausweises des Mieters,

– Auflistung der einzelnen Besatzungsmitglieder mit Namen und Adressen.

Falls der Vermieter feststellt, dass die Segel- und/oder seemännische Erfahrung des Mieters und der Crew mangelhaft ist, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Buchung zu stornieren oder zu ändern und alle Zahlungen einzubehalten. Der Vermieter ist berechtigt, auf Kosten des Mieters, einen zugelassenen Skipper zur Verfügung zu stellen. Der Mieter darf den Skipper vor Beendigung der Chartermiete nicht entlassen, es sei denn, er hat die Zustimmung des Vermieters eingeholt. Ist kein Skipper verfügbar, darf der Mieter das Schiff am Dock nutzen, nicht jedoch damit das Dock verlassen.

Aus betrieblichen Gründe kann es möglich sein, dass das vom Mieter gebuchte Boot ersetzt werden muss. Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine alternative Yacht, die dem gebuchten Boot entspricht, bereitzustellen. Sollte dies der Fall sein, wird der Vermieter den Mieter so frühzeitig wie möglich benachrichtigt. Der Vermieter bietet dem MIeter ein Boot gleicher oder größerer Größe/Spezifikationen an; ein Aufpreis wird nicht berechnet, wenn der Mieter auf eine teurere Yachtkategorie upgegradet wird. Sollte die einzige verfügbare Alternativyacht billiger ist, hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung der Preisdifferenz.


4. Bootsrückgabe

Das Boot muss vollständig, also mit der kompletten angemieteten Ausrüstung an Bord und in vertragsgemäßen Zustand wie bei der Abfahrt, sowie gereinigt und sauber am angegebenen Enddatum und der entsprechenden Uhrzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Bootes hat in vollbetanktem Zustand zu erfolgen; sollte dies nicht der Fall sein, wird zusätzlich zu den Kosten der Vollbetankung eine Bearbeitungsgebühr von 100 € / 110 USD erhoben.

Wenn sich die Rücklieferung des Schiffes aufgrund höherer Gewalt, wie unten definiert, verzögert, erfolgt die Rücklieferung so schnell wie möglich. Die Bedingungen des Vertrages gelten in der Zwischenzeit weiter, jedoch ohne jegliche Vertragsstrafe für den Mieter. Im Falle einer Verspätung bei der Rückgabe verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter die anteilige Chartergebühr plus 50% zu zahlen. Jeder angefangene Tag über die Charterdauer hinaus wird als voller Tag gewertet. Falls der Mieter das Schiff an einem anderen Ort als dem angegebenen Endhafen verlässt, erklärt er sich damit einverstanden, dem Vermieter alle Kosten und Gebühren zu zahlen, die für die Rückführung des Schiffes zum vertraglich vereinbarten Endhafen anfallen, sowie eine Entschädigung der Chartergebühr für die Anzahl der Tage, die notwendig sind, um das Schiff zurück zur Basis zu überführen. Verlassen des Schiffes wird definiert als Verlassen des Schiffes für länger als eine 12-Stunden-Periode.

Wenn der Mieter das Schiff aufgrund einer absichtlichen Verspätung oder Änderung der Reiseroute nicht am vertraglich vereinbarten Endhafen an den Vermieter zurückgibt, erklärt sich der Mieter bereit, dem Vermieter die anteilige Chartergebühr plus 50% zu zahlen. Jeder angefangene Tag über die Charterdauer hinaus wird als voller Tag betrachtet. Wenn die Verzögerung bei der Rückgabe vierundzwanzig (24) Stunden überschreitet, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter für jeglichen Verlust oder Schaden zu entschädigen, der dem Vermieter durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Schiffes oder durch die Stornierung oder Verzögerung der Auslieferung im Rahmen einer nachfolgenden Miete des Schiffes entsteht.


5. Gewährleistungen und Verfahren

Der Vermieter muss dem Mieter ein Boot in einwandfreiem Zustand und mit allen Regeln und Vorschriften gemäss den geltenden Gesetzen ausgestattet übergeben.

Für den ersten und letzten Tag der Chartermiete wird ein freier Liegeplatz in der Heimat-Marina zur Verfügung gestellt. Die für die Präsentation und Übergabe des Bootes benötigte Zeit wird während der Mietzeit in Anspruch genommen. Der Mieter kann das Boot frei benutzen, sobald er das Übernahmeprotokoll unterzeichnet und die Unterlagen vom Vermieter erhalten hat.


6. Verpflichtungen des Mieters

a) Vor der Unterzeichnung der schriftlichen Bestätigung der Bootsübergabe muss der Mieter prüfen, ob das Boot und die Ausrüstung in gutem, vertragsmäßigen Zustand sind. Mit Unterzeichnung der schriftlichen Bestätigung der Bootsübergabe bestätigt der Mieter, dass die Verpflichtungen des Vermieters zur Bereitstellung der Mietsache vertragsgerecht erfüllt wurden.

b) Nach der Bootsübergabe sind der Mieter und seine Crew verantwortlich für alle Sach- und Personenschäden, auch solche, die für und von Dritte(n) entstehen können.

c) Der Mieter übernimmt alle anfallenden Betriebskosten wie Liegegebühren, lokale Steuern, Treibstoff, Wasser und Verpflegung. Falls aufgrund von Bootsproblemen Hilfe von außen erforderlich ist, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich benachrichtigen, bevor derartige Kosten entstehen, es sei denn, eine Verzögerung würde Personenschäden oder erhebliche Sachschäden verursachen. Der Mieter bewahrt alle Rechnungen und Belege von Reparaturen auf, die der Vermieter am Rückgabetag zurückerstattet. Im Falle eines Schadens, an dem ein anderes Schiff beteiligt ist, muss der Mieter sofort den Vermieter kontaktieren und dessen Anweisungen befolgen, unabhängig davon, ob derMieter das gemietete Schiff und/oder ein anderes Schiff beschädigt hat.

d) Der Mieter verpflichtet sich, die nach den Sicherheitsvorschriften des Schiffes erforderliche Anzahl von Passagieren zu befördern. Die Beförderung von Gegenständen oder die Beförderung von Passagieren gegen Entgelt oder eine andere gewerbliche Tätigkeit, wie z.B. die Berufsfischerei, ist untersagt.

e) Der Mieter verpflichtet sich, das Boot als verantwortungsbewusste Person zu betreiben und alle Gesetze des Seegebietes, das er vereinbarungsgemäß befahren darf, einzuhalten, insbesondere auch hinsichtlich der Angel- und Hochseefischerei. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen und Rechtsstreitigkeiten frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wegen Nichteinhaltung dieser Regeln ergeben.

f) Der Mieter kümmert sich um die Wartung des Bootes während des Mietzeitraums. Der Mieter wird alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das Abschleppen des Bootes durch ein anderes Seefahrzeug zu verhindern. Wenn das Abschleppen jedoch trotz seiner Bemühungen notwendig ist, erklärt sich der Mieter bereit, den Preis für das Abschleppen mit dem Kapitän eines anderen Schiffes zu verhandeln und festzulegen.

Im Falle einer Havarie bzw. eines Unfalls, an dem ein anderes Schiff beteiligt ist, muss der Mieter unverzüglich den Vermieter kontaktieren und dessen Anweisungen befolgen, unabhängig davon, ob der Mieter das angemietete Schiff des Vermieters und/oder ein anderes Schiff beschädigt hat.

g) Der Mieter verpflichtet sich, sich ausschließlich im vertraglich definierten Reisegebiet zu bewegen.

Der Mieter verpflichtet sich, den Hafen oder Liegeplatz bei Windstärke 6 nicht zu verlassen; ebenfalls nicht, wenn diese Windstärke vorhergesagt ist, wenn die Hafenbehörde jegliche Ausfahrt aus dem Hafen, aus welchen Gründen auch immer, untersagt hat.

Der Mieter verpflichtet sich, den Hafen oder Liegeplatz auch dann nicht zu verlassen, wenn die Yacht beschädigt und/oder reparaturbedürftig ist, insbesondere wenn wichtige Ausrüstungen wie Motor, Segel, Tauwerk, Bilgepumpe, Navigationslichter, Anlegevorrichtungen, Kompass, Sicherheitsausrüstung nicht in einwandfreiem Zustand sind, wenn Kraftstoffreserven für die geplante Seereise nicht ausreichen, wenn im Allgemeinen das Wetter, die Yacht oder die Crewbedingungen die Yacht oder Crew gefährden.

Der Mieter verpflichtet sich, nicht während der Nacht zu segeln. Der Mieter verpflichtet sich, das Logbuch des Schiffes täglich mit dem Zielhafen, dem Zustand der Yacht und der Besatzung, jeder Änderung der Besatzung, den aufeinanderfolgenden Positionen/Standorten, den Wetterbedingungen, den verwendeten Segeln und den Motorbetriebszeiten zu aktualisieren. Der Mieter verpflichtet sich, alle Navigations- und Routenanweisungen zu befolgen, die der Vermieter ihm insbesondere bei schlechtem Wetter mitteilt.


7. Kaution / Haftungsbefreiung (Damage Waiver)

Der Vermieter hat für das gecharterte Boot und den Mieter eine Versicherung abgeschlossen, die alle Unfallschäden einschließlich Schäden an Dritten abdeckt.
Ausgeschlossen sind jedoch der Diebstahl oder Verlust von persönlichen Gegenständen des Mieters sowie aller an Bord befindlichen Personen, ebenso alle Unfälle, von denen sie betroffen sein können.
Bei Schäden jeglicher Art, auch an Dritten oder bei Diebstahl, hat der Mieter einen Seereport, ggf. mit einer Gegendarstellung zu dem des Dritten mit den vollständigen Kontaktdaten der Dritten und deren eigenen Versicherer, zu erstatten und in jedem Fall den Vermieter unverzüglich zu informieren. Die Unterlassung der Meldung fällt unter die Bestimmungen des Artikels 13 „Freiwilliger Verstoß“
Der vom Veranstalter abgeschlossene Versicherungsschutz beinhaltet eine Selbstbeteiligung, die im Schadensfall vom Mieter zu tragen ist. Die Parteien des Vertrages können schriftlich eine Reduzierung der Kaution vereinbaren.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Charterkunden ein Ersatzboot zur Verfügung zu stellen oder eine Entschädigung zu zahlen, wenn das gecharterte Boot infolge eines Unfallschadens während des Charters stillgelegt wird.


8. Kündigung des Vertrages und Umbuchungen

Vor der Bootsübergabe kann der Mieter von diesem Vertrag zurücktreten, indem er die folgenden Zahlungen leistet:

a) Wenn der Mieter mehr als 60 Tage vor dem ursprünglichen Charterbeginn storniert, kann der Vermieter 30% der geleisteten Anzahlung einbehalten.

b) Wenn der Mieter 60 Tage oder kürzer vor dem ursprünglichen Charterbeginn storniert, kann der Vermieter die gesamte bis dahin gezahlte Chartergebühr einbehalten.

c) Zur Vermeidung der vorgenannten finanziellen Schäden wird dem Mieter der Abschluss einer Reise- bzw. Reiserücktrittsversicherung empfohlen.

d) Änderungen von Terminen und/oder gebuchten Yachten unterliegen den aktuellen Preisen.


9. Höhere Gewalt

a) Der Vermieter haftet nicht für Verluste, Schäden, Verzögerungen oder Ausfälle, die auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen sind, wie zum Beispiel Feuer, Naturgewalten, Epidemien, Krieg ( deklariert oder nicht deklariert), kriegsähnliche Handlungen, Aufstand, Revolution oder Bürgerkrieg, Piraterie, Zivilkrieg oder feindliche Aktionen, Streiks oder Differenzen mit Arbeitern, Handlungen des Staatsfeindes, Bundes- oder Landesgesetze, Regeln und Vorschriften von Regierungsbehörden, die die Rechtshoheit besitzen oder geltend machen, oder von anderen Gruppen, Organisationen oder informellen Vereinigungen (unabhängig davon, ob sie formell als Regierung anerkannt sind oder nicht), und alle anderen Gründe, die sich der angemessenen Kontrolle des Vermieters entziehen und die eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit unmöglich machen.

b) Im Falle einer Verzögerung oder eines Ausfalls der Leistung aufgrund eines oben beschriebenen Ereignisses gilt:

– Sämtliche Zahlungen für die Charter sind als Kredit für eine zukünftige Charter zu verwenden. Es werden keine Rückerstattungen gewährt.

– Der Vermieter wird mit dem Mieter einvernehmlich zusammenarbeiten, um eine neue Charter auf einem anderen, für den Mieter akzeptablen Schiff, an einem neuen Ort oder zu neuen Daten oder beidem zu organisieren, je nach Verfügbarkeit und Wunsch des Mieters. Wenn die Parteien zu diesem Zeitpunkt keine neue Charter buchen können, bleibt die Anzahlung des Mieters als Gutschrift bei dem Vermieter bestehen und verfällt nicht.

– Der Vermieter ist nicht verantwortlich für zusätzliche Kosten, die dem Mieter aufgrund von Änderungen seiner Charter wegen eines Ereignisses höherer Gewalt entstehen.


10.  Zusätzliche Verzögerungen

a) Wenn am Abreisetag das gemietete Boot oder ein gleichwertiges Boot aus einem anderen Grund als einem Ereignis höherer Gewalt nicht zur Verfügung steht, den der Vermieter zu vertreten hat, hat der Mieter, wenn möglich, das Recht auf die folgenden Optionen:

– Wenn verfügbar, das Abfahrtsdatum verschieben und die Charterdauer beibehalten.

– Das Charter-Enddatum in der Rechnung beibehalten und für die Zeit, in der das Schiff nicht verfügbar war, wird dem Vermieter eine anteilige, angemessene Rückerstattung der geleisteten Chartergebühr auszuhandeln

– Wenn die Verzögerung mehr als ein Viertel der Charterzeit beträgt, kann der Mieter die Vereinbarung mit dem Vermieter kündigen und hat Anspruch auf Rückerstattung der gesamten Chartergebühr.

b) Der Mieter verzichtet gegenüber der Vermieter auf alle Schadensersatzansprüche, die sich aus einer Verzögerung der Charter ergeben.

c) Jede unterbrochene oder verkürzte Charter, jede Dienstleistung, die der Mieter aus welchem Grund auch immer nicht in Anspruch nimmt, ist nicht erstattungsfähig.


11. Verschiedenes

a) Dieser Vertrag sowie dessen Durchführung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit rechtlich zulässig vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien das Landgericht München I.

b) Maritime Rechte: Der Mieter verpflichtet sich, kein maritimes Recht auf das Schiff auszuüben oder zuzulassen. Er darf das Schiff nicht aufgeben oder einen Bergungsvertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters abschließen. Der Mieter stellt den Vermieter von jeglicher Haftung für Pfandrechte, Bergung oder Schulden auf dem Schiff als Folge einer Handlung oder Unterlassung des Mieters von der Haftung frei.


12. Vorsätzlicher Verstoß gegen Vertragsbestimmungen

Der Mieter und/oder seine Crew haften dem Vermieter für Schäden aus vorsätzlich und/oder grob fahrlässigen Verstössen gegen eine der besonderen oder allgemeinen Bestimmungen dieses Vertrages, und zwar unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherun, insbesondere auch im Falle eines Totalverlustes des Bootes.